Hausverwaltung

Einen gesetzlichen Aufgabenkatalog für die Verwaltung von Objekten gibt es nicht.
Insofern ergeben sich die Aufgaben einer Hausverwaltung einzig aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen Objekteigentümer und Hausverwaltung.

Kaufmännische Verwaltung

 

Technische Verwaltung

 

Aus Einzelvorschriften können sich Verpflichtungen für einen Vermieter ergeben, dessen Aufgaben durch die Hausverwaltung wahrgenommen werden. Rechtsgrundlage für Wohnraummietverträge sind die §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).