Schnee und Eis

Schnee und Eis auf dem Gehweg

Schnee und Eis auf dem Gehsteig

Wie bei Laub auch gilt die Verkehrssicherungspflicht durch den Gebäudeeigentümer nach der Straßenreinigungssatzung. Bei Eis und Schnee lautet die Faustregel: an Werktagen muss zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr geräumt werden. Unstrittig ist nach deutscher Rechtsprechung offenbar, dass die Pflicht zur Räumung umso häufig anfällt, je größer die Menge Eises oder Schnees ist, die weggefegt werden muss.
Je nach Satzung der Städte, besteht die Räumpflicht zu anderen Zeiten
Wann der Vermieter und Mieter fegen muß

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